Nichtberücksichtigung von Frischwassermengen

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommen werden.

Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen – auf dessen Nachweis – bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Dies können Frischwassermengen sein, die zur Gartenbewässerung, Teichbefüllung oder Tierhaltung benötigt werden.

Zum Nachweis dieser Frischwassermengen besteht die Möglichkeit, einen Wasserzähler installieren zu lassen und diesen beim Abwasserverband anzumelden.

Die für eine Pool- bzw. Schwimmbadbefüllung verwendeten Frischwassermengen sind bei der Ermittlung  der Schmutzwassergebühren zu berücksichtigen. Das Wasser wird durch den Gebrauch im Pool/Schwimmbad in seinen Eigenschaften verändert und ist somit Abwasser. Abwasser muss der Kanalisation zugeführt werden und darf nicht im Garten versickert werden. Somit fallen für dieses Abwasser auch Schmutzwassergebühren an.

Beachten Sie bitte hierfür folgende Hinweise:

Hier geht's zum -> Antrag

Die entsprechenden Gebührensätze entnehmen Sie bitte aus der derzeit gültigen Entwässerungssatzung (§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser)